AGB
- Geltung
- Alle Lieferungen und Leistungen von Johann Christoph Peter (im folgenden JCP Software genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widerspricht JCP Software hiermit ausdrücklich.
- Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, gelten nur im Falle einer schriftlicher Bestätigung durch JCP Software.
- Vertragsschluß
- Angebote von JCP Software erfolgen freibleibend.
- Mündliche Auskünfte und Zusagen sind nicht verbindlich.
- Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind nur verbindlich, wenn Sie von JCP Software als solche schriftlich gekennzeichnet sind.
- Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
- Lieferzeit, Teillieferungen
- Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von JCP Software angegebenen Lieferzeiten sind circa Zeiten. Gerät JCP Software in Verzug, so haftet JCP Software für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von JCP Software verursacht wurde. Schadensersatz kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
- Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, von JCP Software nicht zu vertretender Umstände ist JCP Software berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
- JCP Software ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise ergeben sich aus JCP Software Auftragsbestätigung und verstehen sich ab dem von JCP Software gewählten Auslieferungslager ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
- Rechnungen von JCP Software sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 10 Tage nach Zugang der Rechnung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zahlbar.
- Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechnet JCP Software Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. JCP Software bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens von JCP Software vorbehalten.
- Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von JCP Software ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, gegenüber Unternehmen 1 Jahr.
- Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist JCP Software nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
- Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung JCP Software schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind JCP Software unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Jahr nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
- Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, JCP Software die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl von JCP Software entweder beim Käufer oder bei JCP Software. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, dann wird JCP Software von der Gewährleistung frei.
- Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JCP Software nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen von JCP Software entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, deren Kompatibilität JCP Software nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.
- Im Falle der Nachbesserung erwirbt JCP Software mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung JCP Software mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.
- Wartung und Service
- JCP Software erbringt nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (JCP Software -Serviceleistungen). Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 5.2. bis 6. gelten insoweit entsprechend.
- Die JCP Software -Serviceleistungen umfassen alle Maßnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der gelieferten Geräte erforderlich werden. Die von JCP Software zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von JCP Software angegebenen Lieferort; Mängel oder Schäden, die durch nicht von JCP Software gelieferte Produkte oder die Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten entstehen, sind ausgenommen.
- Einzelheiten und Beschreibungen der JCP Software -Serviceleistungen sind dem jeweils aktuellen Aushang zu entnehmen. JCP Software behält sich vor, von Zeit zu Zeit die vertraglich festgelegten Serviceleistungen in veränderter Form zu gewähren.
- Haftung
- Soweit gesetzlich zulässig, ist meine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert meiner an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge.
- Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber JCP Software, unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht, sofern JCP Software oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung meiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren mein Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung meiner Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ich als Hersteller gelten.
- Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe meines etwaigen Mieteigentumsanteils (vgl. Ziff. 8.2.) zur Sicherung an mich ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an mich für meine Rechnungen einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe meines Forderungsanteils solange unmittelbar an mich zu bewirken, als noch Forderungen meinerseits gegen den Käufer bestehen.
- Zugriffe Dritter auf die mir gehörenden Waren und Forderungen sind mir vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
- Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
- Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung meiner Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten meine Forderungen um mehr als 20%, so werde ich auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach meiner Wahl freigeben.
- Rechte Dritter
- JCP Software wird den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen, sofern der Vertragspartner JCP Software von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und JCP Software alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
- JCP Software wird bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekanntgewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
- Software
- Für von JCP Software mitgelieferte, nicht von JCP Software selbst hergestellte Software gelten die §§ 69 a bis 69 g Urheberrechtsgesetz und gegebenenfalls die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages.
- Verschiedenes
- Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
- Für Verträge mit Vollkaufleuten ist Erfüllungsort Leipzig und ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig. Ein Gerichtsstand ist in Leipzig ebenfalls begründet, falls bei Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt sind oder dieser keinen Wohnsitz im Inland (mehr) hat.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.